Verordnung (EU) No 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 L 134

Definition

- Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der aufgeführten Personen, Körperschaften und Körperschaften
- Die Mitgliedstaaten verweigern die Erlaubnis zum Landen, Starten oder Überfliegen für Luftfahrzeugen, die von belarussischen Flugfahrtunternehmen, einschließlich wenn diese Unternehmen als Vertriebsunternehmen auftreten, betrieben werden.
- Handelsbeschränkungen in Bezug auf Mineralölerzeugnisse, Kaliumchlorid (‘Potasche’) und Güter, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissenverwendet werden.
- Beschränkungen des Zugangs zu den Kapitalmärkten der Union in Bezug auf die belarussische Regierung und belarussische staatseigene Finanzinstitute und Unternehmen.
- Verbot der Bereitstellung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen  für die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen und Agenturen.
*** hinzugefügt 2.März.2022
- Einführung weiterer Beschränkungen für den Handel mit Gütern, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, mit Mineralerzeugnissen, Kaliumchlorid­ produkten, Holzerzeugnissen, Zementerzeugnissen, Eisen- und Stahlerzeugnissen und Kautschukerzeugnissen.
- Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus, der Ausfuhr von Gütern und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten, sowie der Ausfuhr von Maschinen.
*** hinzugefügt 9.März.2022
-Verbot der Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an Handelsplätzen der Union und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen.
- Einschränkung der Kapitalzuflüsse aus Belarus in die Union, indem die Entgegennahme von Einlagen, die bestimmte Werte übersteigen, von belarussischen Staatsangehörigen oder von in Belarus ansässigen Personen, das Führen von Konten belarussischer Kunden durch die Zentralverwahrer der Union sowie der Verkauf von auf Euro lautenden Wertpapieren an belarussische Kunden verboten wird.
- Verbot auf Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten, die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus und Investitionen in Belarus mit begrenzten Ausnahmen sowie die Bereitstellung von auf Euro lautenden Banknoten an Belarus oder zur Verwendung in Belarus.
- Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen in Bezug auf die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte belarussische Kreditinstitute und ihre belarussischen Tochtergesellschaften, die für das belarussische Finanzsystem relevant sind und bereits restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen.
- Hinzufügen von Verpflichtungen für den Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum in Bezug auf das Verbot des Überflugs sowie die Bestimmungen über die Nichtumgehung zu ändern.
*** hinzugefügt 8.April.2022
- Verbot auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere an Belarus zu verkaufen.
- Verbot auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
- Verbot für in Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, im Gebiet der Europäischen Union Güter auf der Straße zu befördern.
*** hinzugefügt 3.August.2023
- Ausfuhrverbot für Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, einschließlich Motoren für Luftfahrzeuge und deren Teile, sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge.
*** hinzugefügt 30.Juni.2024
- Ausfuhrbeschränkungen für Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten.
- Verbot der Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, von Gütern, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, von Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie von aus der Union ausgeführten Waffen durch das Hoheitsgebiet von Belarus.
- Beschränkungen für Ausfuhren nach Belarus, insbesondere für Güter und Technologien der Seeschifffahrt und für Luxusgüter.
- Verbot, Diamanten unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu kaufen oder weiterzugeben, das Diamanten betrifft, die ihren Ursprung in Belarus haben, aus Belarus ausgeführt oder durch Belarus durchgeführt werden. Dieses Verbot gilt für natürliche und synthetische Diamanten, ausgenommen Industriediamanten, sowie für Diamantschmuck.
- Erweiterung des Einfuhrverbots für Mineralerzeugnisse um Rohöl.
- Ausfuhrverbot für Güter und Technologien, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können.
- Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, indem die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdiensten, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführungsdiensten, Steuerberatungsdienten, Unternehmensberatung und Public-Relations-Beratung verboten wird.
- Verbot der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, IT-Beratung und Rechtsberatung für Belarus.
- Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, indem die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung verboten wird.
- Einfuhrverbot für Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen. Dieses Verbot betrifft Kohle und andere Erzeugnisse.
- Verbot, Gold unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu kaufen oder weiterzugeben. Dieses Verbot gilt für Gold mit Ursprung in Belarus, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Belarus ausgeführt wurde.
- Restriktiven Maßnahmen in verschiedenen Sektoren, insbesondere im Energie- und im Luftfahrtsektor.
- Vorschreiben, dass Ausführer die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien gemäß den Listen der Anhänge XVI, XVII, XXVIII und XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich verbieten müssen (im Folgenden „Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus“).
- Verpflichtung für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die Güter von gemeinsamer hoher Priorität in andere als die in Anhang Vba aufgeführten Drittländer verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken der Wiederausfuhr nach Belarus ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus, Verpflichtung für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.
Änderung der Liste der Maschinen, Apparate und Geräte in Anhang XIV.
- Einführung einer Bestimmung, die es Staatsangehörigen und Unternehmen der Mitgliedstaaten ermöglicht, von belarussischen Einzelpersonen und Organisationen, die ihnen Schaden zugefügt haben, Schadensersatz zu erhalten. Dies beinhaltet Schäden, die den Unternehmen, die in ihrem Eigentum stehen oder die sie kontrollieren, im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einem Geschäft, dessen Erfüllung von den verhängten Maßnahmen betroffen war, zugefügt wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu Rechtsbehelfen, beispielsweise gemäß dem einschlägigen bilateralen Investitionsabkommen, hat. Schadensersatz kann vor den Gerichten der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten über die gerichtliche Zuständigkeit und die Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen, einschließlich derjenigen über mögliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, geltend gemacht werden.
- Vorschreiben, dass Wirtschaftsteilnehmer aus der Union sich nach besten Kräften bemühen, zu gewährleisten, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Tätigkeiten teilnehmen, mit denen die restriktiven Maßnahmenuntergraben werden. Dies sind Tätigkeiten, die Auswirkungen haben, die mit diesen restriktiven Maßnahmen verhindert werden sollen, wie beispielsweise, dass ein Empfänger in Belarus Güter, Technologien, Finanzierungsmittel oder Dienstleistungen einer Art erhält, die einem Verbot unterliegt.
- Legt eine natürliche oder juristische Person freiwillig, vollständig und rechtzeitig einen Verstoß gegen die restriktiven Maßnahmen offen, sollten die zuständigen nationalen Behörden diese Selbstanzeige bei der Verhängung von Sanktionen im Einklang mit nationalem Verwaltungsrecht oder mit sonstigem einschlägigen nationalen Recht oder sonstigen einschlägigen nationalen Vorschriften gegebenenfalls gebührend berücksichtigen können.
*** hinzugefügt 24.Februar.2025
- Einführung einer Beschränkung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software im Zusammenhang mit der Erdöl- und Erdgasexploration.
- Verbots der Erbringung von Bauleistungen, einschließlich Hoch- und Tiefbauarbeiten.
- Verbon, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in deren Namen oder auf deren Weisung handelt, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder ihnen bereitzustellen.
- Verbot der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für belarussische Personen und Gebietsansässige.
- belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen untersagen, juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die solche Dienstleistungen erbringen, zu besitzen oder zu kontrollieren oder Posten in deren Leitungsgremien zu bekleiden.
- Verpflichtung Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken dieser Wiederausfuhr nach Belarus ermittelt, bewertet und gemindert werden können.
*** hinzugefügt 18.Juli.2025
- Verbod der Beschaffung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art aus Belarus.