Verordnung (EU) No 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 L 195
Definition
- (Waffenembargo) Verbot der Bereitstellung bestimmter Dienstleistungen.
- Vorherige Informationsanforderung für bestimmte Ladungen zu und von Eritrea.
- (Waffenembargo) Verbot der Bereitstellung bestimmter Dienstleistungen für börsennotierte Personen, Einrichtungen und Körperschaften.
- Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von börsennotierten Personen, Einrichtungen und Körperschaften. (N.B. Liste der Personen, Einrichtungen und Stellen, die noch nicht verfügbar sind).