Verordnung (EU) No 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 L 076
Definition
- Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, die als verantwortlich für die Veruntreuung von ägyptischen Staatsfonds und natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen verbunden sind, identifiziert wurden.