Verordnung (EU) No 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 L088

Definition

- Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für bestimmte Schiffe und Luftfahrzeuge.
- Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von börsennotierten Personen, Organisationen und Einrichtungen.
- Verbot der Bereitstellung von spezialisierten Finanzdiensten für Personen, die dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen.
- Verbot, bestimmten Ansprüchen bestimmter Personen, Organisationen oder Einrichtungen nachzukommen.
- Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates.