Verordnung (EU) No 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 L088

Definition

- Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für bestimmte Schiffe und Luftfahrzeuge.
- Beschränkungen für die Zulassung von aufgeführten natürlichen Personen
- Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von börsennotierten Personen, Organisationen und Einrichtungen.
- Embargo für fast alle Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (*)
- Embargo gegen bestimmte Güter und Technologien, die zur Anreicherung, Wiederaufarbeitung oder schweren Wasseraktivitäten, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Themen beitragen könnten, über die die IAEO Bedenken geäußert hat (* )
- Verbot der Beschaffung aus Iran für alle Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und bestimmte andere Güter und Technologien (*)
- Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen (*)
- Verbot bestimmter Investitionen (*)
- Kontrolle der Ausfuhr bestimmter anderer empfindlicher Güter und Technologien (*)
- Kontrolle der Erbringung bestimmter Dienstleistungen (*)
- Kontrolle bestimmter Investitionen (*)
- Verbot der Einführung, Erwerbung oder Beförderung des iranisches Rohöl und der Erdölerzeugnisse, der petrochemische Erzeugnisse und des iranisches Erdgas (*)
- Embargo für Schlüsselausrüstungen und -technologien für die Erdöl- und Erdgasindustrie (*)
- Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen (für die Erdöl- und Erdgasindustrie) (*)
- Verbot bestimmter Investitionen (in der Erdöl- und Erdgasindustrie) (*)
- Verbot bestimmter iranischer Investitionen (Atomindustrie) (*)
- Verbot neuer Verpflichtungen für Zuschüsse, Finanzhilfen und Vorzugsdarlehen an die iranische Regierung (*)
- Beschränkungen für Geldtransfers von und nach Iran (*)
- Beschränkungen der Niederlassung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie der Zusammenarbeit mit iranischen Banken (*)
- Einschränkungen bei der Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen (*)
- Beschränkungen für die Emission und den Handel mit bestimmten Anleihen (*)
- Wachsamkeit gegenüber Geschäften mit dem Iran (*)
- Inspektion und Vorinformation der Ladung von und nach Iran
- Beschränkungen des Zugangs zu EU-Flughäfen für bestimmte Frachtflüge (*)
- Maßnahmen zur Verhinderung bestimmter spezialisierter Lehr- oder Ausbildungsmaßnahmen (*)
- Verbot der Bereitstellung von spezialisierten Finanzdiensten für Personen, die dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen
- Verbot der Befriedigung bestimmter Ansprüche bestimmter Personen, Organisationen oder Einrichtungen
- Eine von zwei Listen der gezielten Personen und Einrichtungen (Zulassungsbeschränkungen (bei natürlichen Personen) und Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, Anhang I)
- Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates

(*) waren ausgesetzt durch Verordnung des Rates (GASP) 1861/2015 vom 18.10.2015 und erneut aktiviert durch Verordnung des Rates (GASP) 1975/2025 vom 29.10.2025.