Verordnung (EU) No 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 L 066

Definition

- Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für die widerrechtliche Aneignung staatlicher Gelder der Ukraine, bestimmter Personen, die für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlich sind, sowie von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit diesen Personen verbunden sind
- Verbot der Befriedigung von Ansprüchen bestimmter Personen, Organisationen oder Einrichtungen.