Verordnung (EU) No 1890/2019 des Rates vom 11. November 2019 L 291

Definition

- Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die verantwortlich oder beteiligt sind an Bohraktivitäten welche die Souveränität oder die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit der Republik Zypern in ihrem Küstenmeer, ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und ihrem Festlandsockel, verletzen.