Verordnung (EU) No 1686/2016 des Rates vom 20. September 2016 L 255
Definition
Maßnahmen gegen Al Qaida und ISIL (Da'esh):
- das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Organisationen, die mit Al Qaida und ISIL (Da'esh) in Verbindung stehen und nicht von den Vereinten Nationen benannt wurden
- Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen
- Verbot, bestimmten Ansprüchen bestimmter Personen, Organisationen oder Einrichtungen nachzukommen