Verordnung (EU) No 1542/2018 des Rates vom 15. Oktober 2018 L 259

Definition

Restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen:
- Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
- Verbot, bestimmten Ansprüchen bestimmter Personen, Organisationen oder Einrichtungen nachzukommen.