Verordnung (EU) No 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 L 031
Definition
- Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für die widerrechtliche Aneignung von Staatsfonds aus Tunesien verantwortlich sind, sowie natürliche oder juristische Personen oder Einrichtungen, die mit ihnen verbunden sind.