Beschluss (GASP) 2014/119 des Rates vom 5. März 2014 L 066

Definition

- Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für die Veruntreuung staatlicher Gelder der Ukraine verantwortlich sind, sowie für Personen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind in der Ukraine und von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit diesen Personen verbunden sind.